Jahrelange Duldung von unpünktlichen Mietzahlungen
Jahrelange Duldung von unpünktlichen Mietzahlungen
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Wenn ein Mieter seine Miete über Jahre hinweg unpünktlich zahlt, kann der Vermieter nicht danach deswegen eine Kündigung aussprechen. Durch den langen akzeptierten Zeitraum hat der Vermieter signalisiert, dass er die verzögerte Mietzahlung als nicht erheblich ansieht. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 09.12.2021 (Aktenzeichen 67 S 158/21)
Mieter zahlte über Jahre verspätet
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der seit seinem Einzug im Jahr 2015 permanent seine Miete zu spät bezahlte. Der Vermieter ließ dies zunächst bis Mitte 2020 geschehen, ohne zu reagieren. Erst im Juli 2020 mahnte er den Mieter wegen der unpünktlichen Zahlungen ab. Der Mieter zahlte jedoch weiter unpünktlich.
abmahnung erfolgte erst nach jahren
Drei Monate nach der Abmahnung kündigte der Vermieter. Da der Mieter nicht auszog, erhob er Räumungsklage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Dort wurde die Klage jedoch abgewiesen. Da der Vermieter dies nicht akzeptieren wollte, ging er vor dem Landgericht Berlin in Berufung.
Landgericht Berlin: kein Anspruch auf räumun
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. In einem Beschluss stellte das Gericht fest, dass er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Die ausgesprochene Kündigung seit rotze der Abmahnung weder als ordentliche noch als fristlose Kündigung durchsetzbar.
In der Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Vermieter in seiner Abmahnung nicht auf die Zahlungsmoral seines Mieters stützen könne, da er diese seit Beginn des Mietverhältnisses über einige Jahre akzeptiert habe.
grundsätzlich ist eine abmahnung möglich
Grundsätzlich stellt die unpünktliche Mietzahlung eine abmahnfähige Pflichtverletzung des Mieters dar. Wenn aber der Vermieter über Jahre hinweg die unpünktlichen Zahlungen seines Mieters akzeptiert – so das Gericht – kann man daraus schließen, dass er darin keine erhebliche Vertragsverletzung sehe. Dann sei der abgemahnte Zeitraum von drei Monaten als gering einzustufen, wodurch weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
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