Jobcenter Essen zahlt zu geringe Unterkunftskosten
Jobcenter Essen zahlt zu geringe Unterkunftskosten
Das Bundessozialgericht hat eine Beschwerde des Jobcenters Essen gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (NRW) abgelehnt. Damit bestätigten die Richter das Urteil der Vorinstanz, wonach das Jobcenter zu geringe Unterkunftskosten an die Hartz IV Empfänger zahlte.
Ausgelöst wurde die Entscheidung durch eine Hartz-IV-Bezieherin, die geklagt hatte. Das Landessozialgericht NRW hatte dem Jobcenter zunächst bestätigt, dass die dort ermittelte Nettokaltmiete von 4,61 € angemessen sei und auf der Basis des Essener Mietspiegels von 2011 korrekt berechnet wurde. Allerdings lehnte es das Gericht ab, dass dieser Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten zugerechnet würden. Es müsse auch eine realistische Bruttokaltmiete vom Jobcenter auf Basis vorliegender Nebenkostenübersichten ermittelt und für die Auszahlung zugrunde gelegt werden. Wenn dies nicht der Fall sei, könnte die Grundmiete durch geringe Nebenkosten wieder kompensiert werden.
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014 – Aktenzeichen 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B
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