Kabelgebühren bei defekten Anschluss
Kabelgebühren bei defekten Anschluss
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Wurde in einem Mietvertrag die Umlage der Gebühren für einen Kabelanschluss vereinbart, kann der Vermieter die Kosten anteilig auf seine Mieter umlegen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anschluss nicht funktionsfähig ist. Es ist jedoch möglich, dass der Mieter bei einem defekten Anschluss Anspruch auf Mietminderung hat. >Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin am 17.06.2022 (Aktenzeichen 63 S 128/21).
Mieter will kabelgebühren nicht zahlen
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil ein Mieter die Umlage der Kosten für einen Kabelanschluss nicht bezahlen wollte. Er monierte, dass der Kabelanschluss defekt sei. Darum werde dieser auch nicht von ihm benutzt. Da er den Anschluss aber nicht nutze, sei er auch nicht bereit, hierfür die anteiligen Kosten zu übernehmen. Der Vermieter war jedoch anderer Meinung. Da man sich nicht einigen konnte, ging der Vermieter vor Gericht.
gericht: Zahlungsverpflkichtung auch bei defektem Anschluss
Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Vermieters. Die Umlage der Kabelanschluss-Gebühren war im Mietvertrag vereinbart. Die Kosten waren auch nachweislich entstanden. Darum mussten die anteiligen Kosten vom Mieter bezahlt werden. Dass er den Anschluss nicht nutzte, spielte in diesem Zusammenhang für das Gericht keine Rolle.
mietminderung wegen defekt möglich
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei einem vereinbarten, aber fehlenden oder defekten Kabelanschluss um einen vom Vermieter behebbaren Mangel handelt. Wenn sich dadurch eine Gebrauchsbeeinträchtigung ergibt, könnte für den Mieter ein Recht auf Mietminderung bestehen.
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