4. August 2010 von Hartmut Fischer
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„Kalte Räumung“ kann teuer werden

„Kalte Räumung“ kann teuer werden

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Weil sein Mieter spurlos verschwunden war und seine Miete nicht mehr zahlte, kündigte ein Wiesbadener Vermieter dem Verschwundenen fristlos und räumte dessen Wohnung. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „kalte Räumung“ ohne jeden richterlichen Beschluss. Ein Teil des Inventars landete auf dem Müll, den Rest lagerte der Vermieter ein. Als der Mieter wieder auftauchte, verlangte dieser Schadenersatz für die entsorgten und während der Lagerung beschädigten oder verschmutzten Stücke. Rund 62.000 € machte er geltend.

Zu Recht entschied der Bundesgerichtshof: Der Vermieter hätte auf jeden Fall einen richterlichen Beschluss gebraucht, um die Wohnung zu räumen. Durch die „kalte Räumung“ traf ihn nach Meinung der Richter zusätzlich eine besondere Obhutspflicht. Er hätte zumindest ein Inventarverzichnis der geräumten Sachen mit Wertangaben erstellen müssen. Den gegenüber dem Mieter muss er jetzt beweisen, dass dessen Angaben nicht stimmen.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 45/09

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