Kamera-Attrappen am Hauseingang
Kamera-Attrappen am Hauseingang
Hat ein Vermieter am Hauseingang Kamera-Attrappen angebracht, so können Wohnungsmieter nicht deren Beseitigung verlangen, da die Attrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter nicht verletzen (können). Es ist somit zulässig, diese Attrappen z.B. als Abschreckung von Vandalismus-Schäden zu verwenden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg.
Der Richter stellte auch fest, dass kein Anspruch des Mieters auf Unterlassung bestehe, weil es gegebenenfalls zu einem Überwachungsdruck kommt, wenn der Vermieter die Mieter darüber informiert, dass lediglich Attrappen zum Einsatz kommen. Eine Überwachung sei dann ja nicht zu befürchten. Ob ein Mieter den Schluss ziehen könnte, dass künftig echte Kameras eingesetzt werden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 30.7.2014 – Aktenzeichen: 103 C 160/14