Kaminkehrer lieferte keine saubere Arbeit
Kaminkehrer lieferte keine saubere Arbeit
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Werden Räume wegen einer unsachgemäßen Kamin Kehrung verrußt, haftet der Schornsteinfeger für die dabei entstehenden Schäden. Die notwendigen Kehrarbeiten dürfen nicht teilweise auf den Kunden übertragen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in einem Urteil vom 12.11.2021 (Aktenzeichen 31 C 264/17).
Nach dem Kaminkehren: Verrusste Räume
In dem Verfahren ging es um starke Ruß- und Rauchentwicklung in einem Wohnhaus, dessen Schornstein kurz zuvor von Mitarbeitern des Bezirksschornsteinfegers gekehrt worden war. Im Haus wurde eine Zentralheizung mit Holzvergaserkessel betrieben. Der Hauseigentümer machte den Bezirksschornsteinfeger für die Ruß- und Rauchentwicklung verantwortlich. Er klagte gegen den Schornsteinfeger und verlangte Schadenersatz vom knapp 3500 €.
Schornsteinfeger muss zahlen
Das zuständige Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Er habe Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz. Das Gericht bestätigte, dass die Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers eine Pflichtverletzung begangen hätten. Die Verrußung sei auf eine unsachgemäße Kehrung des Schornsteins zurückzuführen. Die Kehrrückstände wurden nicht entnommen. Auch das Verbindungsstück wurde nach der Kehrung nicht gereinigt. Diese Maßnahmen durften nicht auf den Kunden übertragen werden. Dies könnte zu gefährlichen Betriebsstörungen führen. Die Verrußung sei ein Indiz für die unsachgemäße Kehrung des Kamins, die der Schornsteinfeger zu verantworten habe.
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