27. April 2018 von Hartmut Fischer
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Kampf dem Eichen­prozessions­spinner

Kampf dem Eichen­prozessions­spinner

27. April 2018 / Hartmut Fischer

Die Kosten für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners muss die jeweilige Kommune dem Grundstückseigentümer erstatten. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem Urteil vom 24.04.2018 (Aktenzeichen 1 A 94/15 MD).

In dem Verfahren ging es um einen Bescheid der Kommunalverwaltung, die den Eigentümer eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks verpflichtete, die auf den Bäumen lebenden Eichenprozessionsspinner abzusaugen. Der Grundstückseigentümer wehrte sich mit seiner Klage gegen diesen Bescheid und wollte die durch die Beseitigung entstandenen Kosten von der Kommune erstattet haben.

Das Gericht entschied im Sinne des Grundstückseigentümers. Der Bescheid wurde aufgehoben. Die Kommune wurde verpflichtet, die angefallenen Beseitigungskosten zu erstatten. Nach Ansicht der Richter trage der Grundstückseigentümer keine ordnungsrechtliche Haftung, da von den Eichenprozessionsspinnern keine unmittelbare Gefahr darstellen würden. Vor diesem Hintergrund habe die Kommune die Kosten zu erstatten.

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