Kaution: Erst die Forderungen, dann die Rückzahlung
Kaution: Erst die Forderungen, dann die Rückzahlung
Wird ein Mietverhältnis beendet, kann der Mieter die Auszahlung der Kaution erst verlangen, wenn alle berechtigten Forderungen des Vermieters ausgeglichen wurden. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen 425 C 5350/17).
In dem Verfahren hatte ein Mieter gegen seinen ehemaligen Vermieter geklagt und verlangte die Auszahlung einer Kaution, die im Mietvertrag vereinbart war. Im Mietvertrag hieß es unter anderem:
Wichtig
Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zzgl. der Zinsen in angemessener Frist zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern kann.
Der Vermieter wollte die Kaution noch nicht auszahlen, da noch Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen der vorangegangenen zwei Jahre strittig waren. Der Mieter hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Diese wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen. Es bestünde zwar ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung, der aber noch nicht fällig sei. Fällig würde dieser Anspruch erst, wenn die strittigen Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung geklärt und befriedigt seien. Der Ex-Mieter hatte selbst eingeräumt, dass die Nebenkosten noch nicht korrekt abgerechnet wurden.