Kaution mit Schadenersatzforderung verrechnen?
Kaution mit Schadenersatzforderung verrechnen?
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Kaution mit Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache auch nach Ablauf der Verjährungsfrist verrechnet werden kann. (Urteil vom 10.07.2024 – Aktenzeichen VIII ZR 184/23)
Ausführlichen Beitrag des BGH finden Sie hier
Mieter verlangt Kaution zurück
Auslöser des Verfahrens war die Klage eines Mieters auf Auszahlung der Kaution. Der Vermieter weigerte sich, diese auszuzahlen. Er verrechnete die Kaution mit Schadenersatzansprüchen, die er wegen Beschädigungen der Mietwohnung geltend machte. Die Schäden wurden vom Mieter von Anfang an bestritten. Im Verfahren wies er außerdem darauf hin, dass die Ansprüche des Vermieters verjährt seien.
Vorinstanzen: Mieter hat Anspruch auf Kaution
BGH steht auf Seiten des Vermieters
In den Vorinstanzen konnte sich der Mieter durchsetzen. Da die Revision zugerlassen wurde, verfolgte der Vermieter die Sache vor dem Bundesgerichtshof weiter. Dort unterlag der Mieter. Die Richter stellten fest, dass eine Kautionsvereinbarung so auszulegen ist, dass das die Verrechnung von Schadenersatzansprüchen nicht daran scheitern soll, dass die Ansprüche nicht vor Ende der Verjährungsfrist befriedigt werden.
BGH zum Sinn der Kaution
Eine vom Mieter gestellte Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können. Eine Abrechnung vor Ende des Mietverhältnisses sei aber nicht im Sinne des Mieters.
Da die Aufrechnung des Vermieters nicht an der Verjährung scheitert, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadensersatzansprüche bestehen.
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