Kaution nein – Strom ja?
Kaution nein – Strom ja?
Zahlt ein Mieter seine Kaution nicht, darf der Vermieter dennoch nicht den Strom abstellen. Anderslautende Regelungen im Mietvertrag sind ungültig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin.
Im zu verhandelnden Fall ging es zwar um die Vermietung von Gewerberaum, das Urteil dürfte aber analog auch auf vermieteten Wohnraum anwendbar sein. Der Mieter der Gewerberäume hatte die Kaution nicht bezahlt, weshalb der Vermieter kurzerhand den Strom abstellte. Er fühlte sich hierzu berechtigt, da im Mietvertrag vereinbar war, dass der Vertrag erst zustande käme, wenn die Kaution vollständig gezahlt sei. Der Mieter versuchte vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Er begründete dies mit dem Hinweis, dass er für den Betrieb seiner Werkstatt auf Strom angewiesen sei.
Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin, das dem Vermieter Recht gab, entschied das Kammergericht, dass der Mieter trotz der nicht gezahlten Kaution Anspruch auf die Stromversorgung habe. In der vom Vermieter angeführten Regelung im Mietvertrag sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, die die Klausel unwirksam mache. Auch ein Zurückhaltungsrecht des Vermieters schloss das Gericht aus, da die zurückgehaltene Leistung nicht nachgeholt werden könne.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23.10.2014 – Aktenzeichen 8 U 178/14
Foto: Uwe Schlick / pixelio.de