Kaution und Betriebskostennachzahlungen
Kaution und Betriebskostennachzahlungen
Das Amtsgericht Gießen hat in einem Urteil festgestellt, dass der Vermieter einen angemessenen Anteil der Kaution einbehalten darf, wenn mit Betriebskostennachzahlungen des Mieters zu rechnen ist.
In dem Verfahren stritten Mieter und Vermieter unter anderem über 50,00 €, die der Vermieter einbehalten hatte, da nach der Betriebskostenabrechnung Nachforderungen zu erwarten waren. Hierzu sei der Vermieter aber berechtigt, stellte der zuständige Richter fest. In der Urteilsbegründung machte er deutlich:
„Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, sie erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.“ Den einbehaltenen Betrag von 50,00 € hielt der Richter für angemessen.
Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 101.05.2012, Aktenzeichen 48 C 352/11