29. Juni 2011 von Hartmut Fischer
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Kein Aushang ohne Erlaubnis des Vermieters

Kein Aushang ohne Erlaubnis des Vermieters

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29. Juni 2011 / Hartmut Fischer

In einem jetzt ergangenen Urteil klärte das Landgericht Hamburg die Frage, ob ein Unternehmen ohne Wissen des Vermieters Aushänge anbringen darf, in der Maßnahmen in den Wohnungen der Mieter angekündigt werden, die dann auch durchgeführt werden, obwohl der Mieter den Besuch des Unternehmens nicht ausdrücklich gewünscht hat. Wie die Sozietät „Horne, Heidron, Krüger und Geissler“ in Norderstedt mitteilt, entschieden die Richter, dass ein Unternehmen hierzu nicht befugt ist.

In dem Verfahren wehrte sich ein Vermieter gegen die Firma Kabel Deutschland Vertrieb & Services GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte ohne Wissen des Vermieters im Treppenhaus Aushänge angebracht, in denen sogenannte Pegelmessungen an den Anschlussdosen in den Mietwohnungen angekündigt wurden. Während der – von den Mietern nicht angeforderten – Besuchen versuchten die Mitarbeiter der Gesellschaft, neue Multimediadienste über Kabel zu verkaufen.

Der Vermieter hatte einen Rahmenvertrag mit Kabel Deutschland abgeschlossen. Es gab aber weder vonseiten der Mieter noch vonseiten des Vermieters Klagen, dass die Signalstärke nicht ausreiche. Einige Mieter gingen davon aus, dass die Vertreter von Kabel Deutschland im Auftrage des Vermieters kämen. Um diesem Missverständnis vorzubeugen, verbat der Vermieter der Gesellschaft sowohl das Aushängen der Besuchsankündigungen wie auch die Besuche bei den Vermietern, wenn diese nicht ausdrücklich darum gebeten hätten.

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Der Vermieter könne unerwünschte Besuche durch Mitarbeiter von Fremdfirmen unterbinden. Da er ausdrücklich die Besuche ausgenommen hatte, die von den Mietern gewünscht wurden, seien die Mieterrechte hierdurch nicht beeinträchtigt.   

Auch das Verbot, Aushänge vorzunehmen, ging nach Entscheidung des Gerichts in Ordnung. Der Aushang stelle schon deshalb eine Störung des Hausfriedens dar, da die Mieter von einer Zustimmung des Vermieters bezüglich der Aushänge ausgehen könnten. Auch könnten sie annehmen, dass durch die (angenommene) Zustimmung des Vermieters eine Pflicht zur Duldung der Besuche entstünde. Schon diese Missverständnisse könnten das Verhältnis Vermieter – Mieter belasten.

(Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2011 – Aktenzeichen 333 O 157/10)

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