23. April 2020 von Hartmut Fischer
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Kein Baustopp für einen Pflegeheim-Anbau

Kein Baustopp für einen Pflegeheim-Anbau

23. April 2020 / Hartmut Fischer

Die Rücknahme einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Pflegeheims hat das Oberverwaltungsgericht Münster abgelehnt. Insbesondere die Begründung der klagenden Anlieger reichte dem Gericht nicht aus. Die Kläger hatten darauf verwiesen, dass durch den Anbau die bereits gegebenen Geräuschemissionen für die Anlieger weiter gesteigert würden. In einem Eilbeschluss lehnte das Gericht diese Begründung als nicht ausreichend ab (Urteil vom 30.03.2020 (Aktenzeichen 10 B 312/20).

Anlieger in der Umgebung des Pflegeheims hatten sich an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen  gewandt. Sie forderten, dass die Vollziehung der Baugenehmigung für den Anbau an ein Pflegeheim nicht erlaubt werde. Ihre Forderung begründeten die Nachbarn des Heims hauptsächlich damit, dass von dem Pflegeheim schon jetzt eine „ganz enorme Geräuschkulisse“ ausginge. Diese würde durch den Anbau noch näher an die Nachbargrundstücke herangetragen. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht für die Anlieger entschieden, diese Entscheidung dann aber zurückgenommen.

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte den Baustopp ab. In dem Eilbeschluss verwies das Gericht zunächst darauf, dass es sich baurechtlich bei der Nutzung eines Pflegeheims um eine Wohnnutzung handele. Es sei deshalb selbstverständlich, dass die Geräuschkulisse des Heims keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellte. Dabei spiele es keine Rolle, dass die von den Bewohnern (Kranke und Behinderte) ausgehenden Laute auf den Nachbargrundstücken zu hören sind. Deshalb führe dies auch nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot.

Vor diesem Hintergrund käme auch für das abschließende Urteil nicht darauf an, dass zu der Baugenehmigung nachträglich weitere Bestimmungen festgelegt wurden. Ob diese Nachträge rechtmäßig seien oder nicht, habe für die Entscheidung keinen Einfluss. Es war ergänzend zur Baugenehmigung festlegt worden, bestimmte Immissionswerte einzuhalten und die Fenster der Zimmer, die den Grundstücken der Kläger zugewandt waren, bei außergewöhnlichem Lärm geschlossen zu halten.

Die Kläger hatten auch auf die Lärmbelästigung durch Krankenwagen oder Hubschraubern, die vermisste Personen suchten, hingewiesen. Diese Problematik, so das Gericht, ließe sich aber nicht in einer Baugenehmigung klären. So entstehende Lärmimmissionen seien jedoch grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen, da die verursachenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Personenrettung dienten.

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