30. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Dachlawinenschutz in schneearmen Regionen

Kein Dachlawinenschutz in schneearmen Regionen

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30. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt in einem Urteil festgestellt, dass ein Immobilieneigentümer in schneearmen Regionen nicht zu Schutzmaßnahmen gegen Dachlawinen verpflichtet werden kann. Er muss keine Schneefanggitter anbringen, Warnhinweise anbringen oder den Parkplatz sperren. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass von einem Mitverschulden etwaiger Geschädigter auszugehen sei, da diese von der möglichen Gefahr einer Dachlawine Kenntnis gehabt hätten.

Das Gericht hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei dem das Auto eines Mieters in Duisburg auf dem Parkplatz des Hauses durch eine Dachlawine beschädigt wurde. Der Mieter verlangte nun vom Hauseigentümer Schadenersatz. Dieser weigerte sich zu zahlen, sodass der Streit vor Gericht kam. Hier entschied das OLG Düsseldorf, dass sich die Immobilie in einem schneearmen Gebiet befinde. Hier sie der Vermieter nicht verpflichtet, ein Schutzgitter gegen Dachlawinen anzubringen. Er müsse auch nicht den Parkplatz sperren oder Warnschilder aufstellen, da die Gefahr von Dachlawinen allgemein bekannt sei. Entsprechende Warntafeln hätten also keine neuen Informationen gebracht.

Nur im Ausnahmefall sei der Immobilieneigentümer zu weitergehenden Schutzmaßnahmen verpflichtet. Etwa nach langen, anhaltendem Schneefall, der zu außergewöhnlich hoher Schneekonzentration auf den Dächern führe. Auch bei Durchgangsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen könne eine Warn-Beschilderung infrage kommen.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Mieter von der Gefahr für sein Auto gewusst habe, da ihm ja bekannt war, dass es keine Schneelawinen-Fanggitter auf dem Dach des Hauses gab. Daraus ergebe sich ein Mitverschulden, dass eventuell die Haftung des Hauseigentümers nachrangig würde. Denn wer sein Auto im Gefahrenbereich abstellt, obwohl er mit einer Dachlawine rechnen müsse, lasse die gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht. Das Gericht verwies hier auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach ein Verkehrssicherungspflichtiger lediglich dann mit entsprechenden Maßnahmen vorsorgen müsse, wenn eine etwaige Gefahrenquelle trotz der vom Verkehrsteilnehmer zumutbaren und zu erwartenden Sorgfalt nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig erkannt werden kann.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.0.6.2013 – Aktenzeichen  I-10 U 18/13

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