4. September 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Gartenzaun im Treppenhaus

Kein Gartenzaun im Treppenhaus

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4. September 2013 / Hartmut Fischer

Wegen eines Streits über das richtige Lüften installierte ein Vermieter einen Gartenzaun im Treppenhaus, sodass sein Nachbar das dort befindliche Fenster nicht mehr öffnen konnte. Doch das ging nach Ansicht des Amtsgericht Elmshorn zu weit.

Der Mieter stritt mit seinem Nachbarn und dem Vermieter über die Frage, wie lange das Fenster im Treppenhaus zum Lüften geöffnet werden dürfe. Nachbar und Vermieter wollten, dass täglich mehrere Stunden gelüftet würde. Der Mieter bestand auf kurzen Intervallen, da sonst seine Wohnung auskühle. Der Vermieter beendete den Streit durch eine rigorose Maßnahme: Er installierte einen Gartenzaun im Treppenhaus. So kam der Mieter nicht mehr an das Fenster und konnte das Lüften nicht mehr beeinflussen. Gleichzeitig wurde auch der Zugang zur Nachbarswohnung auf eine Breite von 120 Zentimetern reduziert. Der Mieter wollte dies nicht hinnehmen und klagte. Der Richter des Amtsgerichts Elmshorn gab ihm recht: Der Zaun musste wieder weg.

Der Richter verwies in seiner Begründung auf den § 535 BGB. Dort heißt es im Artikel 1: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. …“ Das Amtsgericht stellte nun fest, dass der Mieter ein Mitbenutzungsrecht am Treppenhaus habe, welches durch die Anbringung des Gartenzauns verletzt würde. Außerdem habe der Mieter auch das Recht, das Fenster im Treppenhaus zu öffnen oder zu schließen.

Nach Meinung des Richters könne das Lüften im Rahmen einer Hausordnung geregelt werden. Ein Verstoß gegen die Hausordnung könne dann durch rechtlich zulässige Mittel geahndet werden. Die Gartenzaunlösung sei hingegen keinesfalls zulässig.
Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 25.01.2013 – Aktenzeichen 51 C 180/12

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