16. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Gas, kein Wasser – keine Miete

Kein Gas, kein Wasser – keine Miete

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16. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Wenn in den Heizmonaten die Mietwohnung weder mit Wasser noch mit Gas versorgt wird, kann der Mieter die Mieter um 100 % gekürzt werden. Das hat das Landgericht Berlin jetzt entschieden.

In einem Haus wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Dadurch wurde die Versorgung einer Wohnung sowohl mit Gas als auch mit Wasser unterbrochen. Dies führte dazu, dass in der Wohnung nicht gekocht werden konnte. Auch fiel in der Heizperiode die Heizung komplett aus. Der Mieter minderte daraufhin die Miete, was der Vermieter jedoch nicht akzeptieren wollte. Es kam zur juristischen Auseinandersetzung.

Die Richter des Landgerichts Berlin stellten sich jedoch auf die Seite des Mieters. Sie rechneten vor, dass für die fehlende Wasserversorgung die Miete um 20 % gemindert werden könne. Die fehlende Versorgung mit Gas sei von zwei Seiten zu betrachten. Für die fehlende Möglichkeit, den Herd zum Kochen zu nutzen könne die Miete um weitere 10 % gemindert werden. Darüber hinaus schlage der Ausfall der Heizung in den Heizmonaten mit einer Minderung von mindestens 70 % zu Buche. Damit kamen die Richter in den Heizmonaten auf eine Minderungsquote von 100 %.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2002 – Aktenzeichen 67 T 70/02

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