Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
Plant ein Vermieter, die Mietwohnung für Besucher und längere Aufenthalte selbst zu nutzen, ist dies kein Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Das entschied am 25.08.2016 das Amtsgericht in Neustadt an der Aisch (Aktenzeichen 1 C 321/15).
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter gekündigt, der aber die Kündigung für nicht zulässig hielt. Der Vermieter hatte die Kündigung damit begründet, dass er einen weiter entfernten Wohnsitz habe und deshalb die Wohnung selbst für Besuche beziehungsweise auch längere Aufenthalte in der Stadt, in der sich die Immobilie befand, nutzen wolle. Ein Wohnsitzwechsel war jedoch nicht geplant. Da der Mieter sich weigerte, auszuziehen, reichte der Vermieter Räumungsklage ein.
Der Vermieter hatte jedoch mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Eigenbedarfskündigung handele (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die ausgesprochene Kündigung sei deshalb unwirksam.
Das Gericht sah kein berechtigtes Interesse, dass eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt hätte. Die Wohnung solle nämlich vom Vermieter als Ferienwohnung genutzt werden. Auch wenn hier längere Aufenthalte geplant seien, reiche dies nicht für die Gründung eines Wohnsitzes aus. Da der Vermieter seinen ursprünglichen Wohnsitz beibehalten und nicht in die Mietwohnung umziehen wolle, sei die Kündigung unwirksam.