18. März 2013 von Hartmut Fischer
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Kein grundsätzliches Verbot der Katzenhaltung

Kein grundsätzliches Verbot der Katzenhaltung

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18. März 2013 / Hartmut Fischer

Katzen gehören nicht zu den Kleintieren, für die ein Mieter keine Genehmigung zur Haltung benötigt. Doch ohne Grund darf der Vermieter seine Zustimmung zur Katzenhaltung auch nicht verweigern. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag für eine Anderthalb-Zimmer-Wohnung in München. Laut diesem Mietvertrag bedurfte die Tierhaltung der Genehmigung des Vermieters. Ausdrücklich ausgenommen waren jedoch Kleintiere. Der Mieter schaffte sich dennoch zwei Katzen an. Außerdem befestigte er ein Katzennest auf seinem Balkon. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Er hielt eine artgerechte Haltung in der kleinen Wohnung nicht für möglich. Die Tiere würden ausschließlich in der Wohnung gehalten. Außerdem wies er darauf hin, dass die Tiere mit ihren Krallen den Teppichboden beschädigten und die Fäkalien der Tiere den Teppichboden zusätzlich verunreinigen würden. Hinzu käme, dass der Mieter den Katzenkot in der Biotonne entsorgt habe. Dies sei nicht zumutbar. Auch das Katzennetz sei nicht akzeptabel, da es den optischen Eindruck des Hauses störe.

Der Mieter war erwartungsgemäß ganz anderer Meinung. Von den British Kurzhaar-Katzen könnten keine Störungen ausgehen, da die Tiere sehr ruhig seien und meist auch am Tage schlafen würden. Die Wohnung biete mit knapp 40 Quadratmeter genügend Platz für die Tiere. Die Katzen wären laut dem Tierarzt gesund. Bezüglich der artgerechten Haltung verwies der Mieter auf diverse Einrichtungen für die Katzen. So befinde sich ein Kratzbaum ebenso in der Wohnung, wie eine Katzentoilette.

Auch das Katzennetz war nach Meinung des Mieters nicht zu beanstanden. Es sei von der Straße aus so gut wie nicht zu sehen und sei von einer Spezialfirma gefertigt worden, die schon seit 20 Jahren kaum sichtbare Katzennetze herstelle.

Der Richter des Amtsgerichtes stellte zunächst fest, dass die Klausel zur Genehmigung der Tierhaltung im Mietvertrag gültig sei, da die Kleintiere ausdrücklich ausgenommen wurden. Außerdem sei die Haltung anderer Tiere zwar zustimmungspflichtig aber nicht grundsätzlich untersagt worden.

Das bedeute aber nicht, dass die Tierhaltung grundlos verweigert werden könne. So dürfe die Zustimmung zur Haltung von Katzen nur abgelehnt werden, wenn dadurch die Wohnung über den normalen Gebrauch hinaus geschädigt würde oder andere Personen im Haus durch die Tiere gestört oder gefährdet würden.

Da die Katzen in der Wohnung gehalten würden und kein Lärm der Tiere beanstandet wurde, könne von einer Belästigung der anderen im Hause wohnenden Personen nicht die Rede sein. Die Behauptung, die Wohnung würde durch die Krallen und Fäkalien der Tiere beschädigt, sei vom Vermieter nicht belegt worden, sondern lediglich vermutet. Auch eine nicht artgerechte Haltung sei nicht bewiesen worden.

Die Behauptung des Klägers, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger hätten auf Nachfrage angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuten. Es gäbe letztlich keine haltbaren Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen. Allerdings müsse das Katzennetz entfernt werden. Würde der Vermieter das Netz erlauben, müsse er dies auch anderen Tierhaltern genehmigen, was zu einer optischen Beeinträchtigung des Gebäudes führe.

Urteil des Amtsgericht München vom 26.07.2012 – Aktenzeichen 411 C 6862/12

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