6. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Kein Leinenzwang in der WEG

Kein Leinenzwang in der WEG

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6. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kann beschließen, dass Hunde auf Gemeinschaftsflächen auch ohne Leine herumlaufen dürfen, wenn die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Eine WEG hatte einen solchen Beschluss gefasst. Gleichzeitig wurde aber bestimmt, dass Hundekot sofort von den Hundebesitzern gewissenhaft zu entfernen sei. Außerdem dürften die freilaufenden Tiere keinen anderen Nutzer des Gemeinschaftsrasens belästigen.545401_web_R_by_peter_meierhans_pixelio.de

Ein Gegner dieses Beschlusses reichte eine Anfechtungsklage ein. Hierin berief er sich auf das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz. Das Gesetz bestimmt, dass Hunde in Mehrfamilienhäusern auf gemeinschaftlich genutztem Gelände grundsätzlich anzuleinen sind.

Der BGH entschied jedoch, dass der Beschluss nicht zu beanstanden sei. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Versammlung befugt war, einen entsprechenden Beschluss zu fällen. Einen Verstoß gegen das Gefahrhundegesetz sah der BGH nicht, da sich dieses Gesetz ausschließlich auf Mehrfamilienhäuser bezöge.

Der Verpflichtung der WEG, das Gemeinschaftseigentum so zu nutzen, dass den Bewohnern keine Nachteile entstehen, habe man Rechnung getragen, da die Entfernung des Hundekots ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.15, Aktenzeichen V ZR 163/14
Foto: © Peter Meierhans / pixelio

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