Kein Mietmangel, wenn die Nachbarskinder lärmen
Kein Mietmangel, wenn die Nachbarskinder lärmen
Immer wieder kommt es zu Konflikten, wenn es um den Lärm geht, den Kindern beim Spielen erzeugen. Die Gerichte stehen hier in den meisten Fällen auf Seiten der Kinder. So auch in einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 05.01.2019 (Aktenzeichen 63 S 303/17). Das Gericht stellte fest, dass gelegentlicher, auch intensiver Kinderlärm aus der Nachbarwohnung als sozialadäquat hingenommen werden muss.
In dem Verfahren klagte ein in einer Altbauwohnung wohnender Mieter gegen seinen Vermieter. Er verlangte die Rückerstattung seiner Ansicht nach zu viel gezahlter Miete, die Beseitigung von lärmbedingten Störungen und die Feststellung einer Mietminderung. Er begründete diese Forderungen mit dem Kinderlärm, der von der Wohnung über ihm ausging. Die Bewohner der über seiner Wohnung liegenden Wohnung hatten vier Kinder. Dadurch kam es ab und zum Lärm aus der Nachbarwohnung, der durch das Rennen und Springen der Kinder verursacht wurde. Dieser war gelegentlich so stark, dass die Gläser in den Schränken des Gläsers klirrten.
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Da der Kläger dies nicht akzeptieren wollte, ging es in Berufung vor das Landgericht Berlin. Doch auch dort konnte sich der Mieter mit seinen Forderungen nicht durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass der Lärm der Kinder keinen Mietmangel darstelle. Der Kinderlärm würde das in einer Mietwohnung sozial Zumutbare nicht überschreiten.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Mietmangel liege nicht vor, da die in der Wohnung vernehmbare Geräusch- und Erschütterungskulisse nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren übersteige.
Das Gericht führte zunächst aus, dass der Bewohner einer Wohnung den Lärm nicht in jeder Form hinnehmen müsse, auch wenn dieser von Kindern verursacht werde. Dies gelte auch für die Dauer und die Lautstärke der Lärmbelästigung. Hier seien auch die Eltern gefordert, auch die Kinder einzuwirken, um die Belästigung auf ein Minimum zu begrenzen. Die Richter räumten ebenfalls ein, dass es bei mehreren Kindern durchaus dazu kommen könne, dass der Lärmpegel – beispielsweise bei Streitereien oder auch einem Kindergeburtstag – das allgemein hinzunehmende Maß überschreiten würde. Wenn es sich hierbei aber um gelegentliche Spitzenwerte handele, müssten diese als sozialadäquat hingenommen werden. Das Gericht ging so weit, dass sie auch bei sich regelmäßig wiederholenden Lärmspitzen von einem sozialadäquaten Verhalten ausging.
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