29. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Kein Notwegerecht, obwohl Garage nicht erreichbar ist

Kein Notwegerecht, obwohl Garage nicht erreichbar ist

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29. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Kann ein Grundstück über einen öffentlichen Weg erreicht werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein Notwegerecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Garage nur über ein Nachbargrundstück erreicht werden kann. Selbst wenn die Garage baurechtlich genehmigt und die Zufahrt über eine Baulast gesichert wurde, kann kein Notwegerecht geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.11.2021 (Aktenzeichen V ZR 262/20).

grundstück erreichbar – garage nicht

In dem Verfahren verlangte ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn, dass er ihm ein Notwegerecht einräume. Dieses Recht benötigte er, um seine – genehmigte – Garage zu erreichen. Es bestand zwar ein Zugang zu einem öffentlichen Weg, über den das Grundstück erreichbar war. Doch von dort konnte man die Garage nicht anfahren. Das Nachbargrundstück war mit einer Baulast zur Gewährung des Zugangs zum Grundstück seines Nachbarn belastet.

gerichte sehen kein notwegerecht

Da sich der Nachbar weigerte, das Notwegerecht zu gewähren, zog der Grundstückseigentümer vor Gericht.  Doch dort konnte er sich weder vor dem Landgericht noch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main durchsetzen. Der Kläger gab jedoch nicht auf und legte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein.

bgh bestätigt vorentscheidungen

Doch auch dort hatte der Grundstückseigentümer keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf ein Notwegerecht (§ 917 Abs. 1 BGB) besteht. Von einer im Gesetz verlangten Notlage könne hier keine Rede sein, da das Grundstück über einen öffentlichen Weg erreicht werden kann. Dass das Fahrzeug aufgrund der Bebauung nicht dort abgestellt werden kann, spiele keine Rolle.

Baugenehmigung begründet kein notwegerecht

Für den Grundstückseigentümer entsteht auch kein Notwegeanspruch, weil die Garage in der vorliegenden Form genehmigt wurde. Die Genehmigung stellt eine notwendige Voraussetzung für ein Notwegerecht dar (ungenehmigt bestünde grundsätzlich kein Anspruch). Diese notwendige Voraussetzung reicht aber nicht aus, um das Recht geltend zu machen.

baulast spielt zivilrechtlich keine rolle

Auch dass das Nachbargrundstück mit einer Baulast zur Garagenzufahrt belastet war, hielt der BGH für nicht relevant. Die Baulast sei eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung. Sie habe privatrechtlich keine Bedeutung.  Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall weder ein Anspruch des Klägers, noch eine Duldungspflicht des Beklagten.


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