Kein Rückschnitt bei verbleibender Fahrbahnbreite von drei Metern
Kein Rückschnitt bei verbleibender Fahrbahnbreite von drei Metern
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Führt der Überwuchs von einem Grundstück zu einer Einengung der Fahrbahnbreite, kann die zuständige Behörde eine Rückschnittsverpflichtung aussprechen. Hierzu ist aber der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, wenn die befahrbare Breite der Straße noch 3 m beträgt. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 28.10.2021 (8 B 944/21).
Ordnungsverfügung: überwuchs zurückschneiden
Auslöser des Verfahrens war eine Ordnungsverfügung, nach der ein Grundstückseigentümer verpflichtet wurde, einen Rückschnitt an Bäumen auf seinem Grundstück vorzunehmen. Begründet wurde diese Verfügung mit dem Hinweis, dass die Zweige die Fahrbahn auf 3 m einengen würde. Der Grundstückseigentümer war hierzu nicht bereit und klagte gegen die Ordnungsverfügung. Gleichzeitig beantragte er Eilrechtsschutz.
Verwaltungsgericht: Widerspruch hat keine Aussicht auf Erfolg
Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen wollte dem Kläger keinen Eilrechtsschutz gewähren. Die Richter waren der Meinung, dass die Ordnungsverfügung zum Rückschnitt voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Überwuchs führe dazu, dass die Straße für den Verkehr nicht mehr ohne weiteres genutzt werden könne. Gegen die Ablehnung des einen Rechtsschutzes legte der Grundstückseigentümer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein.
oberverwaltuzngsgericht: Rückschnitt muss nicht sein
Dort gab man dem Grundstückseigentümer recht. Hier hielt man die Rückschnittsverpflichtung für voraussichtlich rechtswidrig. Der Rückschnitt könne nicht gefordert werden, da eine Fahrbahnbreite von 3 m ausreichend sei, um zu dem Grundstück zu gelangen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 32 Abs. Nr. 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Danach gilt für Fahrzeuge im Allgemeinen eine höchstzulässige Breite von 2,55 m.
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