Kein Schadenersatz bei Fehlalarm
Kein Schadenersatz bei Fehlalarm
Löst der Rauchmelder in der Wohnung einen Fehlalarm aus, haftet die Feuerwehr nicht für Schäden, die beispielsweise durch die gewaltsame Öffnung der Wohnung entstehen. Der Eigentümer der Wohnung hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg.
In dem Verfahren hatte der Eigentümer eines Hauses geklagt. Durch einen Fehlalarm des im Haus befindlichen Rauchmelders war es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen. Da die Wohnungseigentümer in Urlaub waren, hebelten die Feuerwehrleute einen Rollladen auf und schlugen eine Scheibe und eine Kellertür ein. Erst im Haus stellte die Feuerwehr fest, dass es sich bei den akustischen Signalen des Rauchmelders und einen Fehlalarm gehandelt hatte.
Nun verlangte der Hauseigentümer von der Feuerwehr Schadenersatz von rund 11600 Euro, da – so seine Argumentation – der Einsatz nicht notwendig gewesen wäre. Es habe weder Rauch noch Feuer gegeben, so dass keine Brandgefahr bestanden hätte. Außerdem hätte man das Haus auch auf einfachere Art und Weise betreten können.
Dem folgte das Landgericht Heidelberg nicht. Es wies, nach Beweisaufnahme, die Klage ab. Die Richter stellten fest, dass eine „Anscheinsgefahr“ bestanden habe. Aufgrund des vom Rauchmelder ausgegangenen Fehlalarms konnte die Feuerwehr von einem Brandfall ausgehen, der sie zum Handeln zwang. Dabei hätte man von der größtmöglichen Gefahr ausgehen müssen. Die beim Eindringen in das Haus entstandenen Schäden seien durch ein angemessenes Handeln der Feuerwehr entstanden.
Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.03.2014 – Aktenzeichen 1 O 98/13
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