Kein Schadenersatz bei (Mietpreis-)Bremsversagen
Kein Schadenersatz bei (Mietpreis-)Bremsversagen
Der Staat kann grundsätzlich nicht auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sich herausstellt, dass eine gesetzliche Bestimmung unwirksam ist. Die entschied das Landgericht München I in einem Verfahren, in dem der Freistaat Bayern wegen der nicht greifenden Mietpreisbremse auf Schadenersatz verklagt wurde (Urteil vom 21.11.2018 -. Aktenzeichen 15 O 19893/17).
Kläger war ein Inkassobüro, das die Interessen zweier Mieter vertrat. Hintergrund der Klage gegen den Freistaat war eine Entscheidung des Landgerichts München I, nach der die „Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung“ – landläufig „Mietpreisbremse“ genannt – nichtig sei. Deshalb sei es den Mietern nicht möglich die überhöhten Forderungen des Vermieters zurückzuverlangen. Die Mieter behaupteten, dass die Mieten um mehr als 40 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete lägen. Sie verlangten Schadenersatz vom Freistaat, weil die Verordnung nichtig gewesen sei.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach könne der Staat nicht auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sich ein Gesetzt als unwirksam herausstelle. Der Gesetzgeber sei lediglich gegenüber der Allgemeinheit tätig und nicht gegenüber einzelnen Personen. Eine Ausnahme sei lediglich dann gegeben, wenn nur eine geringe Anzahl von Bürgern betroffen sei. Im vorliegenden Fall betreffe aber die Mietpreisbremse bis zu vier Millionen Bürger des Freistaats Bayern.