Kein Schadensersatz wegen Abbruch von Verkaufsverhandlungen
Kein Schadensersatz wegen Abbruch von Verkaufsverhandlungen
Wenn ein Verkäufer einen Tag vor Verkaufsabschluss für eine Immobilie bekannt gibt, dass er nicht an den potenziellen Käufer verkaufen will, muss er diesem keinen Schadenersatz leisten. Der potenzielle Käufer kann ihm gegenüber auch nicht geltend machen, dass ihm Kosten durch Rückabwicklung von Darlehensverträgen entstehen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Saarbrücken.
In dem Streit waren sich Käufer und Verkäufer bis zum letzten Tag eigentlich einig. Nur hatten sich die beiden noch nie gesehen – das Geschäft wurde über einen Makler abgewickelt. Einen Tag vor der geplanten Vertragsunterzeichnung traf man sich. Dabei stellte der potenzielle Käufer fest, dass sein neuer Nachbar ein Arbeitskollege war und führte mit ihm ein freundliches Gespräch. Direkt nach dem Treffen kündigten die Eigentümer an, nun doch nicht an sie verkaufen zu wollen.
Der Kaufinteressent vermutete, dass der Verkäufer dem Arbeitskollegen kein gutes Nachbarschaftsverhältnis gönnen und nur deswegen so plötzlich nicht mehr verkaufen wollte. Denn zwischen dem Eigentümer und dem Nachbar bestand ein sehr gespanntes Verhältnis. Die Widerrufsfristen der bereits geschlossenen Darlehensverträge waren abgelaufen. Der Käufer musste deshalb Rückabwicklungskosten von rund 9.000 Euro zahlen. Diese wollte er von dem Verkäufer ersetzt bekommen. Schließlich habe er ohne triftigen Grund in letzter Minute einen Rückzieher gemacht. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der potenzielle Käufer beim Oberlandesgericht Saarbrücken unterlag.
Die Richter betonten, dass die Vertragsfreiheit bis zum endgültigen Abschluss jeder Seite das Recht gewähre, die Verhandlungen abzubrechen. Die Hauseigentümer hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Interessentin schon mehrere Wochen vor dem Notartermin bereits Kredite aufnahm. Noch dazu solche, deren Widerrufsfrist zum Termin des Kaufabschlusses längst abgelaufen war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Käuferin auf eigenes Risiko handelte und kein Schadensersatz geltend machen kann.
(Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 06.03.2014 – Aktenzeichen 4 U 435/12)
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