18. März 2014 von Hartmut Fischer
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Kein Stimmrecht, wenn‘s um die eigene Sache geht

Kein Stimmrecht, wenn‘s um die eigene Sache geht

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18. März 2014 / Hartmut Fischer

Nicht immer hat ein Wohnungseigentümer ein Stimmrecht bei Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Verklagt der Eigentümer die Gemeinschaft, kann er nicht mit darüber abstimmen, wie die Gemeinschaft sich in dem Verfahren verhalten will. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

In dem Verfahren ging es um einen Wohnungseigentümer, der die Gemeinschaft verklagt hatte. Er forderte rund 30.000,00 €. In einer Eigentümerversammlung wurde unter anderem darüber beraten, wie sich die Wohngemeinschaft in dem Verfahren verhalten sollte. Der Vertreter des klagenden Wohnungseigentümers wurde von der Gemeinschaft von den betreffenden Abstimmungen ausgeschlossen. Die Gemeinschaft beschloss, einen Anwalt zu beauftragen, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Sowohl bei der Entscheidung über den Abstimmungsausschluss als auch beim Beschluss, einen Anwalt einzuschalten, stimmte der Vertreter des klagenden Eigentümers mit „Nein“. Seine Stimme wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Ein Wohnungseigentümer hatte seine Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von mehreren Tausend Euro verklagt. Nach Einreichung und Zustellung der Klage sollte auf einer zu diesem Zweck anberaumten Eigentümerversammlung beschlossen werden, ob die Gemeinschaft sich gegen die Klage verteidigt. Hiergegen wehrte sich der betroffene Eigentümer mit einer weiteren Klage.

Doch die Richter des BGH hielten beide Beschlüsse für rechtens. Sie nahmen Bezug auf § 25 Absatz 5, wo es heißt:

„Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.

 Der BGH akzeptierte nicht, dass der klagende Eigentümer versuchte, seinen Ausschluss von den Abstimmungen zu umgehen, indem er sich vertreten ließ. Sie stellten fest, dass keine andere Person mit der Stimmabgabe betraut werden könne, wenn gegen den Eigentümer – rechtmäßig – ein Stimmrechtsausschluss beschlossen worden sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.12.13, Aktenzeichen V ZR 85/13

 

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