Kein Versicherungsschutz bei undichten Fugen
Kein Versicherungsschutz bei undichten Fugen
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Normalerweise übernimmt bei Wasserschäden die Gebäudeversicherung die entstehenden Kosten. Doch das gilt nicht in allen Fällen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 20. Oktober 2021 festgestellt, dass die Versicherung bei undichten Fugen nicht einspringen muss (Urteil vom 20.10.2021 – Aktenzeichen IV ZR 236/20). Hier hätte der Versicherter das „Kleingedruckte“ genauer lesen sollen.
undichte fuge sorgt für immensen schaden
In dem Verfahren ging es um Silikon-Fugen, die im Duschbereich undicht waren. Da der Schaden nicht sofort erkannt wurde, beliefen sich die Reparaturkosten insgesamt auf rund 17.000 €. Die Gebäudeversicherung lehnte es ab, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Es kam zum Rechtsstreit.
OLG: Versicherer muss zahlen
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Versicherten. Die Richter vertraten die Ansicht, dass es sich hier um einen Versicherungsfall handele, für den der Versicherer einstehen müsse. Der Bereich der Duschwanne gehöre zu den wasserführenden Einrichtungen, die in der Gebäudeversicherung mitversichert seien. Das Urteil wurde vom Versicherer nicht anerkannt und es kam zur Verhandlung vor dem BGH.
bgh: Versicherter bleibt auf kosten sitzen
Dort gab man dem Versicherungsunternehmen recht. Laut Versicherungsbedingungen schulde der Versicherer nur dann eine Entschädigung, wenn Wasser aus dem Rohrsystem bzw. den damit verbundenen Einrichtungen austreten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die undichte Fuge habe keine Verbindung mit dem Rohrsystem.
versicherungsklausel deckt schaden nicht ab
Aufgrund der Klausel in den Versicherungsbedingungen sei der Schaden deshalb nicht versichert. In der Klausel waren unter anderem Schäden aufgeführt, die an den Rohren oder wasserführenden Teilen (zum Beispiel Heizungsanlage) aber auch an Wasserbetten.
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