1. September 2015 von Hartmut Fischer
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Keine Auto-Werkstatt im Wohngebiet

Keine Auto-Werkstatt im Wohngebiet

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1. September 2015 / Hartmut Fischer

713371_web_R_B_by_Tim_Reckmann_pixelio.deDie Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Garage in eine Autowerkstatt ist in einem Wohngebiet trotz strenger Auflagen unzulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

In dem Streitfall ging es um eine Trapezblechgarage in einem Wohngebiet. Dem Eigentümer der Garage wurde von der Kreisverwaltung erlaubt, die Garage als Mechatroniker-Werkstatt zu nutzen. Diese Nutzungsänderung wurde von der Behörde jedoch mit einer ganzen Reihe von Auflagen verknüpft. So wurde die Betriebszeit auf 12 Stunden (08:00 bis 20:00 Uhr) und die Betriebszeit diverser Maschinen teilweise auf unter eine Stunde pro Tag begrenzt. Die Nutzung wurde auf den Antragsteller begrenzt, kein anderer durfte mit den angegebenen Maschinen arbeiten. Außerdem durften die Lärm-Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tagsüber) beziehungsweise 40 dB(A) (nachts) nicht überschritten werden.

Dennoch legte ein Anwohner Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Für ihn handelte es sich bei der Werkstatt um einen störenden Gewerbebetrieb, dessen Genehmigung nach geltendem Bauplanungsrecht nicht zulässig sei. Er versuchte deshalb per Eilantrag die Eröffnung der Werkstatt zu verhindern.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab ihm Recht, wobei ungeprüft blieb, ob es sich bei dem Areal um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handele. Bei einem faktisch reinen Wohngebiet dürfe die Genehmigung nicht erfolgen, da dies einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch des klagenden Anliegers darstelle. Es handele sich hier um keinen Betrieb, der der Deckung des täglichen Bedarfs der Anlieger diene.

In einem faktisch allgemeinen Wohngebiet hingegen könnten sonstige Gewerbetriebe zulässig sein, soweit sie nicht die Anlieger stören würden. Bei der Werkstatt könne man aber nicht von einem Betrieb sprechen, von dem keine Störung ausginge. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Werkstatt die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte einhalte. Man könne die geschützte Wohnruhe nicht mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation gleich stellen.

Für das Gericht spielte es auch keine Rolle, dass die Werkstatt aufgrund der Auflagen nur als Ein-Mann-Betrieb geführt werden konnte oder die Betriebszeiten beschränkt seien. Aber auch wenn hier von einem Kleinbetrieb gesprochen werden müsse, handele es sich doch um einen störenden Gewerbebetrieb. Der Blechhalle fehle es an Schalldämmung. Auch wenn der Werkstattbetreiber die Auflagen erfülle, blieben doch über fünf Stunden, in denen in der Werkstatt störende Arbeiten durchgeführt würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 19.08.2015 – Aktenzeichen 4 L 677/15.NW
Foto: © Tim Reckmann  / pixelio.de

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