Keine „Entrümpelung“ bei Räumung nach „Berliner Modell“
Keine „Entrümpelung“ bei Räumung nach „Berliner Modell“
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Wird ein Gerichtsvollzieher zur Wohnungsräumung nach dem „Berliner Modell“ beauftragt, muss er weder Müll, und Gerümpel noch Möbel aus der Wohnung entfernen. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist in diesem Fall erfüllt, wenn er dem Vermieter sein Besitzrecht verschafft. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Dortmund in einem Beschluss vom 20.05.2022 (Aktenzeichen 244 M 410/22).
Räumungsvollstreckung nach „berliner modell“
Im Verfahren versuchte ein Vermieter durchzusetzen, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Räumungsvollstreckung auch den in der Wohnung befindlichen Unrat entferne. Er hatte beim Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung nach dem „Berliner Modell“ beantragt, die dieser auch durchführte.
was bedeutet „Berliner Modell“
Bei der Räumungsvollstreckung nach dem „Berliner Modell“ werden die vom Mieter zurückgelassenen Sachen vom Gerichtsvollzieher nicht abtransportiert und eingelagert. Stattdessen erhält der Vermieter ein Pfandrecht an den Sachen. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers besteht also ausschließlich darin, dem Vermieter sein Besitzrecht zu verschaffen. Er wird also die Schlüssel übergeben und eventuell vorher die Schlösser austauschen. Für die vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände ist dann der Vermieter selbst zuständig.
gerichtsvollzieher weigert sich, zu entrümpeln
Dennoch verlangte der Vermieter, dass der Gerichtsvollzieher die wertlosen Möbel und den Müll entsorgen würde und nur noch verwertbare Möbel in der Wohnung ließ. Da sich der Gerichtsvollzieher weigerte, wandte sich der Vermieter an das Amtsgericht Dortmund.
amtsgericht gibt Gerichtvollzieher recht
Doch auch das Amtsgericht entschied, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht „entrümpeln“ müsse. Da der Vermieter eine Vollstreckung nach § 885a ZPO (Zivilprozessordnung) – die Vollstreckung nach dem „Berliner Modell“ – beantragt hatte, konnte er nicht mehr verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen aus der Wohnung wegschafft und verwahrt.
was bedeutet „Räumung“?
Der Vermieter könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Mieter dem Titel nach die Wohnung geräumt herausgeben müsse. Nach § 885 Abs. 1 BGB sind die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ vom Gesetzgeber als Synonyme (sinnverwandte Begriffe) gebraucht worden. Er verstehe darunter, dass der Mieter aus dem Besitz gesetzt und der Vermieter in den Besitz eingewiesen wird. Dies umfasst aber nicht die Beseitigung des Mieter-Mobiliars.
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