17. Juli 2012 von Hartmut Fischer
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Keine Entschädigung wegen elektromagnetischer Felder

Keine Entschädigung wegen elektromagnetischer Felder

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17. Juli 2012 / Hartmut Fischer

232859_web_R_K_B_by_Klaus_Stricker_pixelio.deWerden die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der elektromagnetischen Felder eines Mobilfunkmastes eingehalten, kann von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Anlieger ausgegangen werden. Die Anlieger können dann weder den Betrieb untersagen noch Entschädigungsansprüche geltend machen. So entschied jetzt das Landgericht Bautzen.

In dem Verfahren wollte eine Anliegerin erreichen, dass der Betrieb eines in der Nähe Ihres Hauses aufgestellten Sendemastes wieder eingestellt werde. Außerdem verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €. Sie habe seit Betrieb der Sendeanlage gesundheitliche Probleme und leide unter anderem unter Herz- und Blutdruckproblemen. Auch ihre Arbeitslosigkeit führte sie auf gesundheitliche Probleme zurück, die durch die elektromagnetischen Felder des Senders ausgelöst worden seien.

Der Betreiber der Anlage wies die Anschuldigungen zurück. Er wies darauf hin, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte der elektromagnetischen Felder nicht nur eingehalten, sondern auch weit unterschritten würden.

Das Landgericht Bautzen lehnte die Klage ab. Die Anliegerin müsse die elektromagnetischen Felder dulden. Sie habe keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld oder andere Entschädigungen. Die Richter beriefen sich unter anderem auf § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es:

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann … von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die … festgelegten Grenz- oder Richtwerte … nicht überschritten werden.“

Da die elektromagnetischen Felder des Sendemastes die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllte, sah das Gericht keinen Grund, der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzusprechen und den Betrieb der Anlage zu verbieten. Die ärztliche Bescheinigung der Klägerin sprach dieser zwar eine gesteigerte Elektrosensibilität zu. Dies reiche aber nicht aus, um der Klage stattzugeben.

Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26.06.2012 – Aktenzeichen 3 O 693/11
Foto: © Klaus Stricker  / www.pixelio.de

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