Keine Ferienwohnungen in Wohngebieten
Keine Ferienwohnungen in Wohngebieten
Werden Wohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet als Ferienwohnungen vermietet, kann dies als rücksichtslos angesehen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Urteil wurde aufgrund folgenden Falls gefällt. Beim Bezirksamt Pankow trafen Beschwerden von Mietern eines Hauses ein. Die Beschwerden richteten sich gegen Lärm bis spät in die Nacht und am Wochenende. Es käme zu häufigen Wechsel von Feriengästen, versehentlich wurde bei den falschen Bewohnern geklingelt. Außerdem beklagten sich die Mieter über laute Musik.
Die Behörde stellte fest, dass ein Teil der Wohnungen in dem Haus als Ferienwohnungen vermietet wurden. Dies wurde vom Bezirksamt mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies wollte der Vermieter nicht akzeptieren. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen um eine gewöhnliche Wohnraumnutzung handele. Es könne auch nicht von einem Beherbergungsbetrieb die Rede sein.
Das Verwaltungsgericht stellte sich jedoch auf die Seite der Behörde. Die Vermietung als Ferienwohnungen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtsnahme, wie sie vom Baurecht vorgeschrieben würde. Es handele sich bei der Vermietung der Wohnungen an Feriengäste um eine gewerbliche Nutzung. Diese sei aber nur im Ausnahmefall erlaubt. Die Ferienwohnungen in Häusern, die für normalen Mietgebrauch vorgesehen seien, wären deshalb grundsätzlich problematisch.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.02.2014 – Aktenzeichen VG 13 L 274. 13