Keine Feststellungsklage bei geringem Risiko
Keine Feststellungsklage bei geringem Risiko
In einem jetzt ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellten die Richter fest, wann eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO – Zivilprozessordnung) nicht erfolgen kann. Sie lehnten eine entsprechende Klage mit der Begründung ab, dass eine vertragliche Pflichtverletzung noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt habe und eine auch in Zukunft wahrscheinlich nicht zu erwarten sei. Da das Risiko für die Kläger nur im äußerst geringen Maß über dem des allgemeinen Lebensrisikos lag, lehnte das Gericht eine Feststellungsklage ab.
In dem Verfahren klagten Eltern in Vertretung ihrer Kinder. Es ging um asbesthaltige Flexplatten, die – ohne Wissen der Mieter – im Flur der Mietwohnung verlegt wurden. Beim Einzug hatten die Mieter einen Teppich darüber verlegt. Nach rund sieben Jahren wurde der Teppich entfernt, wobei gebrochene Platten zum Vorschein kamen, die vom Vermieter ausgetauscht wurden. Der Mieter verlegt daraufhin erneut einen Teppichboden über den Platten. Es dauerte noch ein Jahr, bis die Mieter erfuhren, dass die Platten Asbest enthielten. Daraufhin strengten die Eltern im Namen ihrer Kinder eine Feststellungsklage an. Ziel der Klage war es, den Vermieter für alle eventuell bereits entstandenen oder noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden haftbar zu machen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Vermieter solche Schäden hätte ersetzen müssen.
Das Amtsgericht sah die Klage als zulässig an, hielt sie aber für unbegründet. Vor dem Landgericht waren die Mieter erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage allerdings für unzulässig, weil ihrer Meinung nach kein Feststellungsinteresse bestand.
Aus einem Gutachten ergab sich nämlich ein nur äußerst winziges Risiko, dass die Mieter aufgrund der Platten an einem Tumor erkranken würden. Das Risiko liege nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko. Auf Basis dieses Gutachtens vertraten die Richter des BGH die Ansicht, dass die Kläger nicht mit zukünftigen Schäden rechnen müssten. Darum wurde das Feststellungsinteresse vom Gericht verneint. Damit war die Grundlage für eine Feststellungsklage entfallen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 19/13