31. Oktober 2014 von Hartmut Fischer
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Keine generelle Redezeitbeschränkung bei WEG-Versammlung

Keine generelle Redezeitbeschränkung bei WEG-Versammlung

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31. Oktober 2014 / Hartmut Fischer

447352_web_R_K_by_Thorben_Wengert_pixelio.deEine generelle Beschränkung der Redezeit innerhalb der Mitgliederversammlungen einer Wohnei-gentümergemeinschaft kann für sich auch nach der Versammlung, in der der Beschluss gefasst wurde, angefochten werden. Es handelt sich hierbei um keinen Beschluss zur Geschäftsordnung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main.

Im Verfahren ging es um eine Mitgliederversammlung auf der eine generelle Beschränkung der Redezeit (maximal drei Minuten) beschlossen wurde. Eine solche Redezeitbeschränkung sei unzu-lässig, wenn sie keine Ausnahmen zulasse. Etwaige Beschränkungen müssten sich immer an der zur Diskussion stehenden Themen orientieren. Je komplexer die Thematik umso umfangreicher müsse die Redezeit bemessen sein. Diese Flexibilität sei im Beschluss nicht berücksichtigt worden. Der entsprechende Beschluss sei auch für sich angreifbar.

Die Richter bestätigten zwar, dass Geschäftsordnungsbeschlüsse nach Ende der Versammlung nicht mehr angegriffen werden könnten. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um keinen solchen Beschluss, da die Regelung über die Versammlung hinaus auch für alle folgenden Versammlungen gelten solle.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2014 – Aktenzeichen 2-09 S 6/13
Foto: © Thorben Wengert / pixelio.de

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