16. September 2021 von Hartmut Fischer
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Keine Haftung bei Schwarzarbeit

Keine Haftung bei Schwarzarbeit

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16. September 2021 / Hartmut Fischer

Schwarzarbeit ist eine illegale Tätigkeit. Wenn bei illegal durchgeführten Dachdeckerarbeiten Schäden entstehen, können die ausführenden Arbeitskräfte nicht haftbar gemacht werden, da der Vertrag rechtswidrig ist. Dies entschied das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 2.8.2021 (Aktenzeichen 1 O 234/17). Im verhandelten Fall stellte das Gericht außerdem fest, dass den Arbeitskräften keine Fehler bei der Ausführung der Arbeiten nachgewiesen werden konnten.

versicherung klagt gegen schwarzarbeiter

In dem Verfahren klagte eine Versicherung gegen zwei illegal beschäftigte Arbeitskräfte. Sie warf ihnen vor, für einen Dachstuhlbrand verantwortlich zu sein. Die Arbeiter hatten unter anderen Schweißbahnen verlegt. Die Bahnen hatten sie mithilfe eines Schweißbrenners verklebt. Nachdem die Arbeiten ausgeführt waren kam es am gleichen Abend zu einem Dachstuhlbrand. In die Versicherung regulierte den Schaden (rund 70.000 €) und verlangte nun dieses Geld von den Arbeitern zurück. Die Versicherung warf den Arbeitern vor, das Dach nicht ausreichend mit feuerfesten Abdeckungen geschützt zu haben. Außerdem hätte man keine ausreichende Brandwache gehalten.

„vertrag“ über schwarzarbeit ist nichtig

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Richter sahen keine Fehler bei der Ausführung der Arbeiten. Darum könne man den Arbeitern keinen Vorsatz vorwerfen. Auch ein fahrlässiges Handeln sei nicht beweisbar.

Im vorliegenden Fall spiele es auch keine Rolle, ob irgendwelche Schadensersatzansprüche vertraglich vereinbart wurden. Da es sich bei den Tätigkeiten um sogenannte Schwarzarbeit handelte (§ 1, Abs. 2 Schwarzarbg – Schwarzarbeitsgesetz)  sei ein Vertrag von vorneherein nichtig (§ 134 BGB).

auftraggeber war fachkundig

Da die Arbeitskräfte die Arbeiten entsprechend den Anweisungen des – fachkundigen – Auftraggebers ordnungsgemäß ausgeführt hatten, konnte auch keine deliktische Haftung (§ 823 BGB) nachgewiesen werden. Die Arbeiter hatten auch nicht gegen die berufsgenossenschaftlichen Auflagen zum Brandschutz verstoßen.


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