Keine Kosten für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Keine Kosten für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
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Die Bank verlangt für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet das Kreditinstitut. Dies gehört nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main zu den vertraglichen Nebenpflichten. Hierfür darf die Bank keine zusätzlichen Forderungen geltend machen. (Urteil vom 14.12.2022 – Aktenzeichen 17 U 132/21)
bank verlangt 100 Euro für Berechnung
Eine Bank verlangte von seinen Kunden laut Preisverzeichnis für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr von 100 EUR. Diese Gebühr wurde in jedem Fall in Rechnung gestellt – gleichgültig, ob das Darlehen später abgelöst wurde oder nicht. Bei einer Ablösung des Darlehens wurde die Gebühr nicht verrechnet.
kunde wehr sich gegen Berechnung
Ein Kunde der Bank war nicht bereit, diese Gebühr zu zahlen und klagte auf Unterlassung. Vor dem Landgericht Frankfurt konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Er ging deshalb in Berufung vor das Oberlandesgericht.
oberlandesgericht gibt kunden recht
Dort gab man dem Kläger recht. Auch das OLG hielt die Klausel für unwirksam. In der Vorfälligkeitsentschädigung sahen die Richter eine Preisnebenabrede. Die Gebührenklausel für die Berechnung der Entschädigung benachteilige den Kunden unangemessen. Die Regelung der Bank sei auch nicht mit den zentralen Grundgedanken der Rechtsverordnung vereinbar.
berechnung ist pflicht der Bank
Weiter führte das Gericht aus, dass die Bank verpflichtet sei, einen Darlehensnehmer über die zu erwartenden Vorfälligkeitskosten zu informieren. Dies gelte für alle Kredite, nicht nur für Wohnimmobilien-Kredite, für die zusätzlich der § 493 Abs. 5 BGB gelte.
minimaler aufwand muss die bank hinnehmen
Der Kreditnehmer habe hier Anspruch auf Information durch die Bank. Er kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht selbst vornehmen, da die Berechnung komplex ist und für den Laien schwer nachvollziehbare Rechenoperationen umfasst. Für die Bank ist dies aber kein Problem, da sie über die entsprechenden Rechenprogramme verfüge. Der Aufwand hierfür sei so gering, dass man nicht von einer zusätzlichen Sonderleistung sprechen könne. Den Verwaltungsaufwand für die Berechnung müsse die Bank aufgrund der nebenvertraglichen Abrede hinnehmen.