Keine Mieterwechselpauschale an Hausverwaltung
Keine Mieterwechselpauschale an Hausverwaltung
Da die Hausverwaltung bereits vom Vermieter bezahlt wird, ist eine im Mietvertrag vereinbarte Mieterwechselpauschale nicht zulässig. Sie steht im Widerspruch zum Wohnvermittlungsgesetz (hier § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG) und benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster.
In dem Verfahren hatte eine Hausverwaltung von einem Mieter eine Mieterwechselpauschale von knapp 180,00 € gefordert. Dies war auch im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter zahlte zunächst, verlangte dann aber das Geld zurück. Da sich die Hausverwaltung weigerte, endete der Streit vor Gericht.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht Münster entschied, dass der Mieter einen Rückzahlungsanspruch habe, da keine Zahlungspflicht bestünde. Das Gericht bestritt nicht, dass die Hausverwaltung als Wohnungsvermittler tätig wurde. Da sie aber die Wohnung auch verwalte habe sie keinen Anspruch auf eine Bezahlung für die Vermittlungstätigkeit.
Die Klausel im Mietvertrag sie zudem unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Die von der Hausverwaltung durchgeführten Arbeiten seien bereits vom Vermieter bezahlt worden. Durch die Klausel hätte sich die Hausverwaltung dies doppelt – sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter – bezahlen lassen. Dies sei aber nicht zulässig.
Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31.07.2015 – Aktenzeichen 55 C 1325/15
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