Keine Mietminderung wegen verlegtem Müllplatz
Keine Mietminderung wegen verlegtem Müllplatz
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Muss ein Müllplatz um knapp 160 Meter verlegt werden, kann der Mieter keinen Mietminderung geltend machen. Es ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Mangel handelt. Aber selbst, wenn es ein Mangel wäre, sei dieser unerheblich und berechtige nicht zur Mietminderung. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg in einem Urteil vom 26.04.2022 (Aktenzeichen 6 C 350/21).
Abstellplatz für Mülltonnen musste verlegt werden
Zum Streit war es gekommen, weil ein Vermieter den Abstellplatz für die Mülltonnen verlegen musste, da Baumaßnahmen am Haus durchgeführt wurden. Die Mülltonnen mussten nun auf dem Nachbargrundstück abgestellt werden. Dadurch verlängerte sich der Weg zu den Tonnen um rund 160 Meter.
weg zu den mülltonnen länger geworden
In dem längeren Weg zum Müllplatz sah ein Mieter den Grund für eine Mietminderung. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte und keine gütliche Einigung möglich war, endete die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg.
Gericht: kein Grund zur Mietminderung
Dort entschied man gegen den Mieter. Er könne wegen des längeren Weges keine Mietminderung geltend machen. Das Gericht bezweifelte, ob es sich hierbei überhaupt um einen Mangel handele. Aber selbst wenn es ein Mangel wäre, müsse dieser als unerheblich angesehen werden, der bei einer Mietminderung außer Betracht bleibe (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).
weg-verlängerung fällt nicht ins gewicht
Ein um knapp 160 Meter längerer Weg stelle keine spürbare Mehrbelastung dar und falle deshalb nicht spürbar ins Gewicht. Größere Müllmengen könnten im Normalfall auch in kleinere Mengen aufgeteilt und entsorgt werden.
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