Keine Mietpreisbremse in Baden-Württemberg
Keine Mietpreisbremse in Baden-Württemberg
Derzeit gilt in Baden Württemberg keine Mietpreisbremse. Die hierzu vom Landtag verabschiedete Verordnung wurde vom Landgericht Stuttgart am 13.03.2019 für formell unwirksam erklärt. Das Gericht verwarf die Verordnung, da eine Begründung nicht veröffentlicht wurde. Dies sei aber zwingend erforderlich. (Aktenzeichen 13 S 181/18).
Die Verordnung zur Mietpreisbremse in Baden Württemberg wurde von der Landesregierung bereits Ende September 2015 verabschiedet. Hierzu war Sie aufgrund von § 556d BGB ermächtigt. In der Verordnung wurden Gebiete ausgewiesen, in denen die Landesregierung von einer angespannten Wohnungsmarktlage ausging. In diesen Bereichen darf die Miete bei Mietbeginn nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Das Verfahren war von einem Mieter angestoßen worden, der sich auf die Mietpreisbremse berief und deshalb seine Miete für zu hoch empfand. Da er sich zunächst nicht durchsetzen konnte, ging er in Berufung vor das Landgericht Stuttgart. Dort stand ihm das Land Baden-Württemberg als Streithelfer zu Seite. Von Seiten des Landes war man der Überzeugung, dass man die Begründung der Verordnung hinreichend bekanntgemacht und öffentlich zugänglich gemacht habe.
Das Landgericht war hier anderer Meinung. Nach Ansicht der Richter sei die Begründung zur Verordnung nicht ausreichend bekannt beziehungsweise zugänglich gemach worden. Diese Begründung wurde nur auf Anfrage herausgegeben.
Die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung ist nach Ansicht des Landgerichts grundsätzlich erforderlich. Nur durch die Veröffentlichung könne man sich ein Bild über die Entscheidungsgründe machen und die Verordnung nachvollziehen.
Außerdem hätten die Vermieter einen Anspruch auf die Veröffentlichung. Mit der Verordnung würden sie in der Verwertung ihres Eigentums eingeschränkt. Ohne die Begründung könnten sie sich aber nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites informieren. Da die Verordnungsbegründung nicht ausreichend veröffentlicht wurde, könnten die Parteien beispielsweise bei einem Zivilverfahren ihre Anträge nicht angemessen begründen.
Die Entscheidung des Gerichts führt dazu, dass sich die Mieter, die in den laut Verordnung von der Mietpreisbremse betroffenen Gebieten wohnen, nicht mehr auf die Einschränkungen berufen können. Die sogenannte Mietpreisbremse nach § 556d BGB findet hier keine Anwendung. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Begründung zeitnahe veröffentlicht wird und die Verordnung in absehbarer Zeit wieder in Kraft gesetzt wird.
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
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