14. April 2011 von Hartmut Fischer
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Keine Nebenkostennachzahlung bei Mieter-Insolvenz

Keine Nebenkostennachzahlung bei Mieter-Insolvenz

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14. April 2011 / Hartmut Fischer

Mietnebenkosten werden meist zum Ende des Jahres komplett abgerechnet. Zuvor zahlt der Mieter Abschläge. Was aber, wenn der Mieter zwischenzeitlich insolvent wurde? Handelt es sich dann bei Nachforderungen, die sich auf die Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung beziehen, auch um Insolvenzforderungen? Diese Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.04.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 295/10). Das Ergebnis dürfte die Vermieter jedoch nicht sonderlich freuen.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, über dessen Vermögen im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet werden musste. Der gerichtlich eingesetzte Treuhänder teilte dem Vermieter im Mai 2008 mit, dass seine Forderungen nicht mehr beglichen werden könnten. Der Treuhänder verwies dabei auf § 109 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).  Dort heißt es: “ (…) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)

Anfang November 2008 schickte der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für 2007 und forderte 182,37 € an Nachzahlungen. Der Vermieter beziehungsweise sein Treuhänder verwiesen jedoch darauf, dass eine Befriedigung der Forderung nicht möglich sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die Nachzahlung eine Insolvenzforderung darstellt.  Die Richter entschieden, dass die Nachzahlungsforderung  zur Insolvenztabelle angemeldet werden müsse. Die Nebenkostennachforderung, die zwar nach der Insolvenzeröffnung geltend gemacht wurde, sich aber auf einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung bezog, behielte den Charakter eine Insolvenzforderung. Während des laufenden Insolvenzverfahrens könne die Summe deshalb nur – eventuell nach einschlägiger Schätzung – der Insolvenztabelle hinzugefügt werden.

Foto: (c) Thorben Wengert / www.pixelio.de

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