Keine Prostitution in einer Eigentumswohnung
Keine Prostitution in einer Eigentumswohnung
In einer Wohnungseigentumsanlage darf eine Einheit, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden darf, nicht für das sogenannte horizontale Gewerbe genutzt werden. Das entschied das Landgericht Koblenz in einem Beschluss vom 17.06.2020 (Aktenzeichen 2 S 53/19 WEG).
In dem Verfahren klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Eigentümerin zweier Wohnungen. In einer der beiden Wohnungen ging die Eigentümerin der Prostitution nach. Laut Gemeinschaftsordnung durften die Wohnungen aber ausschließlich nur für Wohnzwecke genutzt werden. Die Ausübung eines Gewerbes bedurfte der Zustimmung durch den Verwalter, der diese nur aus wichtigem, Grund verweigern durfte. Für die Nutzung der Wohnung zur Ausübung der Prostitution lag keine Genehmigung vor. Das Angebot wurde im Internet beworben, wobei die Anschrift der Wohnung angegeben wurde.
Auf Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft entschied das zuständige Amtsgericht, dass in der Wohnung kein „horizontales Gewerbe“ ausgeübt werden dürfe. Die Wohnungseigentümerin legte hiergegen Berufung ein und argumentierte, dass es sich um eine diskrete Ausübung der Prostitution handele, die auch aufgrund der Lage der Wohnungen (Bahnhofsnähe) zulässig sei.
Das Landgericht Koblenz hielt die Berufung aber für unbegründet und wies sie zurück. Das Gericht stellte in seiner Begründung grundsätzlich fest, dass ein Wohnungseigentümer mit seinem Eigentum nach eigenem Ermessen verfahren dürfe. Dieses Recht sei aber dahingehend eingeschränkt, dass das Zusammenleben durch die Nutzung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus belastet werden dürfe.
§ 13 WEG (Auszug): Rechte des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. …
§ 14 WEG (Auszug): Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1) die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; …
Da das Zusammenleben in der Anlage durch die Ausübung der Prostitution über das unvermeidliche Maß belastet würde, müsse die ungenehmigte Ausübung unterlassen werden. Der Verwalter sei auch nicht verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen. Von einer diskreten Ausübung des Gewerbes könne nicht gesprochen werden, wenn im Internet die Adresse der Wohnung angegeben würde. Bereits in der Vorinstanz hatten Zeugen davon berichtet, dass man bei ihnen angeklopft und nach der Prostituierten gefragt hätte.
Insgesamt stelle die Tätigkeit der Eigentümerin eine Belastung für die Hausgemeinschaft dar. Sie schade dem Ansehen der Wohnanlage. Daraus ergebe sich auch eine Wertminderung der Sondereigentumsanteile. Gleichzeitig würde es schwerer, die Wohnungen zu vermieden.
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