Keine rückwirkende Änderung der Heizkostenverteilung
Keine rückwirkende Änderung der Heizkostenverteilung
Der Beschluss einer Wohneigentümerversammlung im Juli 2012, wonach der Schlüssel zur Heizkostenverteilung für das Jahr 2011 geändert werden sollte, ist unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hamburg.
In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohneigentümerversammlung, die im Jahre 2012 mit großer Mehrheit beschloss, den Verteilungsschlüssel für die Heizkosten rückwirkend ab dem Jahr 2011 zu ändern. Danach sollten in der Wohngeldabrechnung die Heizkosten zu 70 % nach dem Verbrauch und zu 30 % nach der Fläche abgerechnet werden. Bis zum Beschluss wurden die Kosten je zur Hälfte nach Verbrauch und Fläche abgerechnet.
Obwohl der Beschluss auf der Basis von 10.000 Miteigentumsanteilen im Verhältnis 9708,65 zu 250,09 angenommen wurde, klagte ein Miteigentümer und bekam vom zuständigen Amtsgericht Recht. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Hamburg bestätigt.
Der angefochtene Beschluss – so die Richter des Landgerichts – widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG („Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.“). Eine rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels sei unzulässig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizKV ist die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Diese Regelung gelte auch im Wohnungseigentumsrecht.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.04.2014 – Aktenzeichen 318 S 66/13