Keine Untervermietung an Touristen
Keine Untervermietung an Touristen
Selbst wenn einem Mieter die Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist, darf er dennoch nicht ohne weitere Erlaubnis an Touristen vermieten. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem jetzt ergangenen Urteil.
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung ergeben hatte, weil er die Wohnung selbst nur sporadisch etwa alle zwei Wochen nutze, wenn er seine Tochter besuche. Diese Erlaubnis wurde dem Mieter erteilt. Eine Prüfung der Untermieter sollte nach der Vereinbarung nicht erfolgen. Außerdem wurde festgelegt, dass den jeweiligen Untermietern Postvollmacht erteilt werden müsse. In dem Brief des Vermieters heißt es hierzu: „Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten.“
Der Mieter bot die Wohnung im Internet auch Touristen an, die die Wohnung nur kurzfristig – tageweise – nutzen wollten. Diese Nutzung wollte der Vermieter nicht akzeptieren und mahnte den Mieter mit Kündigungsandrohung ab. Der Mieter stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Vermietung an Feriengäste durch die Erlaubnis zur Untervermietung genehmigt sei. Nach einer zweiten Abmahnung durch den Vermieter und erneuten Internetangeboten des Mieters kam es zur fristlosen Kündigung und zur Räumungsklage.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Mieter nicht berechtigt war, an Feriengäste zu vermieden. Eine solche Vermietung unterscheide sich von der normalen Untervermietung, weil sie nicht auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Außerdem weise die Festlegung, dass den Untermietern Postvollmacht zu erteilen sei, darauf hin, dass nicht an Touristen vermietet werden sollte, da diese die geforderte Funktion nicht wahrnehmen könnten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 – Aktenzeichen VIII ZR 210/13