Keine Untervermietung durch den Untermieter
Keine Untervermietung durch den Untermieter
Erlaubt der Vermieter die Untervermietung einer Wohnung, beinhaltet dies nicht das Recht des Untermieters, die Wohnung seinerseits an Feriengäste zu vermieten. Ein entsprechendes Verhalten kann dazu führen, dass der Vermieter eine ordentliche Kündigung ausspricht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die vom Mieter, der die Wohnung nicht selbst nutzte sondern komplett untervermietete. Der Untermieter seinerseits vermietete die Wohnung an Feriengäste weiter. Daraufhin sprach der Vermieter eine ordentliche Kündigung aus. Der Mieter wollte diese nicht akzeptieren und verwies darauf, dass er von den Machenschaften des Untermieters nichts gewusst habe.
Das Landgericht entschied jedoch, dass die ordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Die Richter sahen in der Weitervermietung durch den Untermieter eine erhebliche Pflichtverletzung des Hauptmieters. Diesem sei lediglich die Untervermietung nicht aber die gewerbsmäßige Weitervermietung erlaubt worden. Es spiele keine Rolle, ob der Hauptmieter von der gewerbsmäßigen Weitervermietung gewusst habe oder nicht. Er habe nach § 540 Abs. 2 BGB das Verhalten des Untermieters zu verantworten.
Rechtliches
§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte:
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Urteil des Landgerichts vom 04.11.2015 – Aktenzeichen 65 S 318/15