Keine Wohnungsbesichtigungsgebühr
Keine Wohnungsbesichtigungsgebühr
Für eine Wohnungsbesichtigung darf ein Makler keine Gebühr (hier 35,00 €) verlangen. Das entschied das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15.06.2016 (Aktenzeichen 38 O 10/16 KfH). Das Gericht sah darin eine unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips.
Das Verfahren war von einer Wettbewerbszentrale angestrengt worden. Sie klagte gegen einen Makler, der für eine Wohnungsbesichtigung eine Gebühr von 35,00 € verlangte. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Bestellerprinzip und verlangte vom Makler die Unterlassung.
Das Gericht sah das genauso. Die Gebühr sei unter Berücksichtigung des Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. Hier ging es um die Auslegung des § 2 Abs. 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG):
Rechtliches
§ 2 WoVermRG, Abs. 1a: Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Nach Meinung des Landgerichts sei dieser § so auszulegen, dass dadurch nicht nur die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden entfalle. Auch vom Mietinteressenten geforderte andere Gebühren seien nicht zulässig, da dadurch das Bestellerprinzip unterlaufen würde. Aus diesem Grund untersagte das Landgericht dem Makler, die Gebühr von 35,00 € für eine Wohnungsbesichtigung zu erheben.