Kinder dürfen immer spielen
Kinder dürfen immer spielen
Wenn ein kommunaler Kinderspiel-platz auch außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten in Anspruch genom-men, können sich die Anlieger kaum dagegen wehren. Sie können lediglich von der Kommune erwarten, dass diese eine missbräuchliche Nutzung unterbindet, wenn hiervon eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg hervor.
In dem Verfahren ging es um eine Klage eines Anliegers, der in der Nähe eines Kinderspielplatzes wohnte. Für den Spielplatz waren von der Gemeinde feste Nutzungszeiten festgelegt. Der Anlieger monierte, dass Kinder dort auch außerhalb der Nutzungszeiten spielten. Außerdem würde der Platz von Jugendlichen und Erwachsenen bis spätabends und nachts für Feiern zweckentfremdet.
In einem Eilantrag forderte der Anlieger von der Gemeinde, sie möge die Nutzungen außerhalb der zugelassenen Zeiten beziehungsweise für unerlaubte Zwecke unterbinden. Der Antrag wurde jedoch vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Aufgrund seiner Beschwerde erhielt der Anlieger jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof teilweise Recht. Die Richter erließen eine einstweilige Anordnung, die die Gemeinde verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Spielplatz nicht mehr von Jugendlichen und Erwachsenen zweckentfremdet würde. Hierzu müssten regelmäßig und in kurzen Abständen Kontrollen durchgeführt werden.
Spielende Kinder außerhalb der Nutzungszeiten muss der Anlieger jedoch weiterhin hinnehmen. Die Richter verwiesen hier auf § 22 Abs 1a des Bundesimmissionschutzgesetzes. Dort heißt es:
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.03.2012 – Aktenzeichen 10 S 2428/11
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