Kinderkrippe im Wohngebiet zulässig
Kinderkrippe im Wohngebiet zulässig
Eine Kinderkrippe – hier mit 24 Plätzen – ist in einem Wohngebiet zulässig, es sei denn, der zu erwartende Lärm oder das mögliche Fahrzeugaufkommen wäre unzumutbar. Dies ist aber im Normalfall nicht anzunehmen. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische Verwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall hatten Anlieger gegen die Genehmigung einer Kinderkrippe in ihrem Wohngebiet geklagt. Sie gingen davon aus, dass die Zunahme des Fahrzeugverkehrs und der Lärm den Grad des Zumutbaren überschreiten würden.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern war hier anderer Meinung und wies die Klage ab. Die Richter bestätigten die Genehmigung als rechtens. Ausgehend von der Größe der Kinderkrippe hielt das Gericht die Einrichtung der Kinderbetreuung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich für zulässig. Es handele sich um eine gebietsverträgliche Einrichtung, die den Bedürfnissen der Bewohner diene.
Es wäre denkbar, so die Richter, dass die Kinderkrippe unzulässig sei, wenn gegen das Rücksichtsnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoßen würde. Im vorliegenden Fall sei aber weder eine unzumutbare Lärmbelästigung noch eine unzumutbare Veränderung des Verkehrsaufkommens zu erwarten.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2015 – Aktenzeichen 2 CS 15.1866
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