28. August 2013 von Hartmut Fischer
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Kinderlärm bleibt sozialadäquat

Kinderlärm bleibt sozialadäquat

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28. August 2013 / Hartmut Fischer

Wieder einmal hat ein Gericht bestätigt, dass Lärm, der von Kindern ausgeht, hingenommen werden muss. In dem jetzt bekannt gewordenen Verfahren ging es um den Außenspielbereich einer Kindertagesstätte.

In dem Prozess versuchten Anwohner per Eilantrag den Bau von zwei Kindertagesstätten zu verhindern. In den Tagesstätten sollten bis zu 80 Kinder (bis zu sechs Jahre alt) und acht Jugendliche untergebracht werden. Die Tagesstätten sollten einen Außenbereich von über 850 Quadratmeter erhalten. Insbesondere auf diese Außenfläche bezogen sich die Antragsteller. Die Kindertagesstätten mit ihren Außenspielflächen seien – so die Gegner – gebietsunverträglich und baurechtlich rücksichtslos. Darüber hinaus machten Sie unzumutbare Lärmbelästigungen geltend, da ein hohes Verkehrsaufkommen zu erwarten sei.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Eilantrag ab. Kindertagesstätten sind Anlagen, die soziale Zwecken dienen. Solche Anlagen dürfen auch in allgemeinen Wohngebieten errichtet werden. Dies ergäbe sich aus der Baunutzungsverordnung. Die Richter sahen auch keine Gebietsunverträglichkeit oder eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit. Auch das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen

Der von dem Außenspielbereich ausgehende Kinderlärm sei ebenfalls als sozialadäquat zu akzeptieren. Auch in diesem Fall verwies das Gericht auf die § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dort heißt es: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.08.2013 Aktenzeichen 13 K 2046/13

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