Kinderspielplatz muss toleriert werden
Kinderspielplatz muss toleriert werden
Selbst wenn ein Spielplatz durch ältere Nutzer missbraucht wird, müssen in der Nachbarschaft befindliche Anlieger den Betrieb des Platzes tolerieren. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Neustadt.
In dem Verfahren hatten sich die Anlieger eines Spielplatzes gegen dessen Betrieb zur Wehr gesetzt. Sie argumentierten auf der einen Seite, dass es sich hier um keinen Spielplatz sondern um einen Erlebnispark, der der benachbarten Kneippanlage zuzurechnen sei. Auf der anderen Seite verwiesen sie auf die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene. Mit beiden Argumenten hatten die Kläger keinen Erfolg.
Die Richter stellten fest, dass der Platz in Größe und Gestaltung vergleichbarer Spielplätze entspreche. Deshalb gelte für ihn die sich aus der Rechtsprechung ergebende Toleranzpflicht der Anlieger. Auch aus der missbräuchlichen Nutzung ergebe sich kein Grund, den Betrieb des Platzes zu verbieten. Für das Abstellen des Missbrauchs müssten sich die Anlieger an die Polizei beziehungsweise das zuständige Ordnungsamt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 28.06.2012 – Aktenzeichen 4 K 194/12.NW
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