Kindertagesstätte in Sackgasse zumutbar
Kindertagesstätte in Sackgasse zumutbar
Auch wenn eine Kindertagesstätte in einer Sackgasse errichtet wird und die Anlieger deshalb mit einem höheren Verkehrsaufkommen rechnen müssen (durch das Bringen und Abholen der Kinder), ist dies für die übrigen Anlieger zumutbar. Voraussetzung hierfür seien jedoch entsprechende verkehrstechnische Regeleungen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Köln.
In dem Verfahren hatten die Anlieger einer schmalen Sackgasse geklagt. Sie hielte den zu erwartenden Verkehr für nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht Köln sah aber in dem zusätzlichen Verkehr, der durch das Bringen und Holen der Kinder entstehe eine zumutbare Beeinträchtigung.
Obwohl die Straße lediglich eine Breite von etwas mehr als 4,50 Meter habe, müssten keine Belästigungen oder Störungen erwartet werden. Die Richter verwiesen darauf, dass im Bereich des Wendehammers absolutes Halteverbot herrsche. Außerdem sei in der Baugenehmigung festgelegt, dass bereits am Eingang der Sackgasse auf das Halteverbot hingewiesen werden müsse.
Die Kommunalverwaltung könne davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kinder entsprechend der Vorschriften verhalten würden. Sollten sich die Eltern jedoch wider Erwarten nicht an die Regelungen halten, müsse die Kommunalverwaltung entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Regelung ergreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2012 – Aktenzeichen: 2 L 1648/12