Kinderwagen im Hausflur
Kinderwagen im Hausflur
Kinderwagen dürfen im Hausflur abgestellt werden, wenn die Mieter keine Alternative haben und der Hausflur hierfür geeignet ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Das Verfahren wurde durch die Klage eines Vermieters ausgelöst, der seinen Mietern das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur verbieten wollte. Er berief sich hierbei auf eine Klausel im Mietvertrag, die das Abstellen der Kinderwagen auf den Gemeinschaftsflächen untersagte. Die Mieter hatten sich geweigert, den Kinderwagen zu entfernen. Sie wiesen daraufhin, dass ihre Wohnung im vierten Stock liege und das Haus keinen Fahrstuhl besitze. Das Hochtragen des Kinderwagens sei jedoch unzumutbar.
Der Vermieter hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Nach Meinung des Richters könne eine Unterlassung nicht verlangt werden. Die §§ 541 und 1004 BGB würden in diesem Fall nicht greifen, da kein vertragswidriges Verhalten vorliege. Ein Kinderwagen könne auf Gemeinschaftsflächen abgestellt werden. Allerdings nur, wenn die Fläche hierzu geeignet sei und der Mieter hierauf angewiesen sei.
Den Verweis des Vermieters auf die Klausel im Mietvertrag ließ der Richter nicht gelten. Die Klausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Man könne dem Mieter nicht zumuten, den Kinderwagen jeweils in die vierte Etage zu tragen. Aufgrund der baulichen Bedingungen sei auch ein Abstellen im Keller nicht möglich (enge, lange und steile Treppe).
Da der Hausflur nach Abstellen eines Kinderwagens an der schmalsten Stelle noch eine Durchgangsbreite von 70 Zentimetern aufwies, sei auch die Zweckbestimmung des Flures nicht unangemessen eingeschränkt worden. Im Zweifelsfall könnte der Kinderwagen auch leicht beseitigt werden.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 27.03.2013, Aktenzeichen: 22 C 15963/12